Durch einen Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Darlehensgeber, für die Erfüllung der Verpflichtungen des Darlehensnehmers einzustehen. In der Regel verlangt der Darlehensgeber eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, bei der der Bürge in Anspruch genommen werden kann, ohne daß die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners feststehen muß. Bei der Baufinanzierung werden Bürgschaften übernommen · im öffentlich geförderten Wohnungsbau durch die Wohnungsbauförderungsanstalten, die Bundesländer u. a. · durch öffentlich-rechtliche Kreditinstitute bei Nachrangfinanzierungen · durch Banken, Privatpersonen u. a. als Zusatzsicherheit.
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